Münzrecht

Das Münzrecht bildet einen Teil der Währungsverfassung und bezeichnet das Recht, Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel auszugeben. Erscheinungen wie das Regionalgeld oder nur in einzelnen Geschäften, beziehungsweise Lokalen geltende Wertmünzen werden von ihm nicht erfasst, da es sich bei diesen rechtlich nicht um Zahlungsmittel, sondern um Gutscheine in Münzform handelt.

Die meisten aktuellen Währungsverfassungen beschränken das Münzrecht auf einen Staat oder auf eine Währungsgemeinschaft. Es gibt jedoch einige Ausnahmen.

Definition des Münzrechts

Das Münzrecht im Vollsinn umfasst das Recht, die Menge einschließlich der Werte der auszugebenden Münzen festzulegen und diese zu prägen. In den meisten Staaten, die eine eigene Währung verwenden, liegt dieses Recht bei der Notenbank.

Münzrecht und Zentralbanken

Währungsunionen wie die Euro-Währungsgemeinschaft können das Münzrecht ebenfalls vollständig auf eine Zentralbank übertragen oder das Recht der Mengenfestlegung vom Prägerecht trennen.

Im Euro-Währungsraum gilt die Aufteilung des Münzrechts, so dass die EZB die Menge der von jedem einzelnen Mitgliedsland zu prägenden Münzen festlegt, während das Land eigenständig über die Prägestätte und die Gestaltung der jeweiligen Münzen entscheidet.

Gestaltungsfreiraum mit dem Münzrecht in der Eurozone

Damit die Münzen im gesamten Währungsraum automatentauglich sind, kann sich das Gestaltungsrecht nicht auf die Form und das Gewicht der Münzen beschränken, für die Euro-Münzen wurde zudem eine für alle Länder identische Vorderseite beschlossen.

Das bei den einzelnen Staaten verbliebene Münzrecht umfasst somit lediglich die Wahl der Prägestätten und die Gestaltung der Münzrückseite. Selbst hierbei verfügt die EZB über ein Vetorecht, von welchem sie unter anderem bei der Gestaltung der ersten andorranischen Münzen Gebrauch machte, so dass der Kleinstaat die Abbildung auf dem Zwei-Euro-Stück gegenüber der ersten Planung verändern musste.

Münzvielfalt innerhalb eines Staates durch das Münrecht

Historisch lag das Münzrecht zunächst nicht beim Gesamtstaat, sondern bei den einzelnen Herzogtümern, Fürstentümern und teilweise bei Städten. Eine erneute Vergabe des Münzrechts an Landkreise und Kommunen erfolgte im Rahmen des Notgeldes vor dem Zweiten Weltkrieg.

In Großbritannien und den mit der Krone verbundenen Staaten besteht heute noch neben dem allgemeinen britischen Münzrecht die Berechtigung der Teilstaaten, ebenfalls eigene Münzen und auch Scheine auszugeben. Als Konsequenz können Bürger und Besucher in Gibraltar, ebenso wie auf der Isle of Man und weiteren mit der britischen Krone verbundenen Kanalinseln, wahlweise britische Pfundnoten und Pfundmünzen oder die lokalen Zahlungsmittel nutzen. In anderen Teilen des britischen Staatsgebietes werden die Lokalwährungen zwar von Banken im Verhältnis von 1:1 umgetauscht, aber nicht bei direkten Zahlungsvorgängen anerkannt.

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