Wertpapiere

Wertpapiere sind Urkunden, die ein privates Recht verbriefen, dem Schuldner gegenüber das Recht aus der Urkunde geltend zu machen, wenn der Inhaber dieser Urkunde diese dem Schuldner vorzeigt. Die Urkunde soll ein Nachweis sein und das bestehende Recht sichtbar machen.

Ende eines Modells

Im Alter der IT-gestützten Buchführung existieren Wertpapiere nur noch infolge der historischen Rechtsgrundlagen. Immer mehr Staaten gehen während der notwendigen Modernisierungen dazu über, Urkunden abzuschaffen und sie durch Buchungsposten zu ersetzen. In Deutschland geschieht dies durch die Girosammelverwahrung der Globalurkunde und bei Bundeswertpapieren als Wertrecht durch Eintrag in ein Schuldbuch. In Staaten, die aus rechtlichen Gründen noch Urkunden ausstellen, verlassen diese inzwischen nahezu nie die Stelle des Zentralverwahrers, der über die Bestandsanteile Buch führt. Sie erfüllen dort keinerlei Zweck, außer dass durch ihre bloße Existenz die Formerfordernisse gewahrt bleiben. Lediglich noch in Ausnahmefällen kommen Wertpapiere tatsächlich noch als Urkunde in Umlauf. Die Form ist zwischenzeitlich in Verruf geraten, da sie die anonyme Übertrag- und Verwahrbarkeit ermöglicht, ohne Datenspuren zu hinterlassen, was meist einen illegalen Hintergrund hat, beispielsweise Schwarzgeld, Vermögensverdunkelung, Geldwäsche oder Steuerhinterziehung. Legitime Belange, wie Werbemaßnahmen, Jubiläums- oder Schmuckwertpapiere sind dagegen bei dieser Form der Übertragung eher die Ausnahme.

Schuldschein als Inhaberpapier

Im Allgemeinen sind Verträge im Schuldrecht formfrei. Werden die vertraglichen Rechte und Pflichten jedoch schriftlich durch die Parteien fixiert, erfolgt dies vor dem Hintergrund der einfacheren Beweisführung. Gewährt jemand ein Darlehen außerhalb des kaufmännischen Hintergrunds, hat der Gläubiger das Recht, vom Schuldner einen Schuldschein zu verlangen. Wird bei Fälligkeit der Schuld der Schuldschein dem Schuldner vom Gläubiger vorgelegt, hat er dadurch die Möglichkeit, seine Forderung zu beweisen. Verliert er dagegen den Schuldschein, verliert er damit keineswegs auch das Recht auf Rückzahlung, er muss den Anspruch lediglich auf andere Art beweisen. Der Schuldschein hat somit in der Hauptsache die Funktion einer Beweisurkunde. Wird dagegen vereinbart, dass die Zahlung der Schuld an denjenigen zu leisten ist, der den Schuldschein vorlegt, so hat die Urkunde eine Befreiungsfunktion für den Schuldner, egal wer ihn vorlegt.

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