Sester

Ein Sester ist ein Hohlmaß. Die Bezeichnung wurde ab 1872 besonders in der Schweiz verwendet, während in Deutschland noch nach Scheffeln umgerechnet wurde. Ursprünglich kommt der Begriff aus Frankreich.

Geschichte

Das Maß ist schon aus der Antike bekannt. Es basiert auf dem Wert der Sechs. 48 Metzen = 24 Minen = 12 Sester = 1 Muid. Die Maßeinheit wurde aus Hektoliterzahlen gebildet und bestand je nach Region aus vier oder sechs Metzen. Die unterschiedlichen Metzen leiteten sich nach dem Volumen der verschiedenen Getreidesorten ab. Eine Einheit Weizen wog 240 Pariser Markpfund. Zwischen 1384 und 1591 stieg das Gewicht eines des Hohlmaßes von 90 kg auf 120 kg.

Zusätzlich bezeichnete das Gewicht um 1791 rund 15,0 Liter Volumen an Getreide oder 6,25 Liter Flüssigkeiten. Später wurde die Maßeinheit in der Schweiz, im Elsass und in Baden übernommen. Ein kleiner Sester entsprach in der Schweiz vier Köpflein, acht Bechern, 32 Mäßlein oder 17,082 Litern. Zwei Sack wurden in vier große oder acht kleine Einheiten unterteilt. Im Einzugsbereich von Bingen wurden Getreide, Eier und Salz nach dem Umrechnungsfaktor berechnet. Mit einem Sester wurde in Bingen ein Hohlmaß von vier bis fünf Litern berechnet.

Das badische Maßsystem

1809 sollten Maße und Gewichte aufgrund der Neugliederung zahlreicher Gebiete in Baden vereinheitlicht werden. Die rund 60 verschiedenen Maße im Großherzogtum sollten auf einige wenige reduziert werden. Geodät Michael Friedrich Wild wählte 1809 ein System, das die Umrechnung der verschiedenen Maßeinheiten durch ein Dezimalsystem vereinfachte. 1810 wurde die Verordnung umgesetzt. Auch nach der Reform entsprach ein Sester 15 Litern. Im Verhältnis bestand das Volumen eines Zubers wahlweise aus 10 Maltern oder 100 Sestern oder 1.000 Mäßlein oder 10.000 Bechern.

Sester als Lohn

Das Molzermaß war in Baden verbreitet. Der Müller erhielt für jeden Sack gemahlenes Getreide ein Vierzehntel von jedem angeliefertem Sester. Die so genannte Mahlmitze war der Müllerlohn und wurde mit einem extra dafür vorgesehenem Messzylinder abgemessen. Dieser war geeicht und behördlich genehmigt.

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